ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gutekunst GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Gutekunst GmbH, Uracher Straße 59, 72587 Römerstein-Zainingen (im Folgenden: Gutekunst oder wir) mit ihren Kunden (im Folgenden: Kunde).
  2. Alle Lieferungen und Leistungen sowie Angebote von uns erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese beziehen sich somit auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst, wenn das nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
  3. Besteht zwischen Gutekunst und dem Kunden eine Rahmenvereinbarung, gelten diese AGB sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Vertrag.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die den vorliegenden AGB widersprechen oder diese ergänzen, finden keine Anwendung und gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden Leistungen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.
  5. Alle vertraglich geregelten Geschäftsbeziehungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Sie werden nur durch die schriftliche Bestätigung von uns wirksam.
  6. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand, Angebot und Vertragsschluss, Rechtsmängel

  1. Vertragsgegenstand ist je nach Auftragsinhalt die Bearbeitung bzw. Veredelung von Werkstücken, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden.
  2. Wir übermitteln dem Kunden ein Angebot. Art und Umfang der Lieferung bestimmen sich nach den vertraglich getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der Auftragsbestätigung.
  3. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt.  
  4. Der Kunde erhält sodann von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  5. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schulden wir nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.

§ 3 Rechte an unseren Unterlagen, Zusagen des Kunden

  1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  2. Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten und/oder zur Verfügung gestellten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Bildern, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
  3. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.
  4. Der Kunde versichert, dass uns zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde steht hierfür ein, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne etc. maßgenau sind, sich zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar eignen und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

§ 4 Leistungsumfang

  1. Der konkret vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus unserem Angebot. In unserem Angebot werden die zu erbringenden Leistungen möglichst exakt und abschließend bezeichnet und das voraussichtliche Leistungs-/Lieferdatum angegeben.
  2. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten.
  3. Sofern technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen oder bestimmte Eigenschaften besonders zugesichert werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gutekunst übernimmt insbesondere keine Gewähr dahingehend, dass sich seine Leistung für die vom Kunden vorgesehene Verwendung eignet. Anwendungstechnische und sonstige Ratschläge von Gutekunst in Wort und Schrift sind grundsätzlich unverbindlich.
  4. Wird zunächst oder lediglich eine Bemusterung in Auftrag gegeben (Testlauf etc.), wird diese als kostenpflichtige Dienstleistung durchgeführt. Gutekunst übernimmt hierbei keine Gewähr dafür, dass sich die Leistung für die vom Kunden vorgesehene Verwendung eignet.
  5. Teilleistungen sind grundsätzlich zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
  6. Wir prüfen bei der Anlieferung von zu bearbeitenden Bauteilen nur auf solche Mängel, die unter optischer Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung). Die Bauteile (insbesondere Maßhaltigkeit, Verschmutzung, Beschädigungen etc.) selbst werden bei ihrem Eingang von uns nicht geprüft. Für die Fehlerhaftigkeit der angelieferten zu bearbeitenden Bauteile übernehmen wir keine Verantwortung.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sämtliche etwa anfallenden Kosten, insbesondere für Abwicklung der Zahlung, Fracht, Ein- und Ausfuhrzoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung trägt der Kunde.
  3. Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung 30 Tage rein netto zur Zahlung fällig.
  4. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.

§ 6 Leistungsfrist, höhere Gewalt

  1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall handelt es sich bei etwaig mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um ungefähre Angaben, die nicht verbindlich sind.
  2. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die rechtzeitige und mangelfreie Lieferung sämtlicher vom Kunden beizustellenden Bauteile und zu liefernder Unterlagen durch den Kunden voraus.
  3. Die Lieferung der zu bearbeitenden Bauteile zu Gutekunst erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Werden die zu bearbeitenden Bauteile auf Wunsch des Kunden durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Dem Kunden ist es freigestellt, die Transportgefahr zu versichern.
  4. Eine verbindlich vereinbarte Frist zur Leistungserbringung ist eingehalten, wenn wir bei vereinbarter Abholung innerhalb der Frist die Abholbereitschaft anzeigen oder bei vereinbartem Versand die bearbeiteten Bauteile an die Transportperson übergeben.
  5. Ist eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung aus vom Kunden zu vertretenden Umständen, etwa, weil die zu bearbeitenden Bauteile nicht in ausreichender Menge oder nicht rechtzeitig angeliefert wurden oder aus sonstigen Gründungen nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß zu bearbeiten sind (z.B. wegen Verschmutzung, Beschädigung, ungenügender Verpackung etc.), nicht einzuhalten, verlängert sich die Frist angemessen. Ein hierdurch bedingter Mehraufwand von Gutekunst ist vom Kunden zu erstatten. Etwaige weitergehende Ansprüche von Gutekunst bleiben im Übrigen unberührt.
  6. Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung sind die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, wie Epidemien, Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Wir werden den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Leistungstermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Nicht rückerstattet werden Teilzahlungen für bereits erbrachte Leistungen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Subunternehmer eintreten und sich auf die Leistung an uns auswirken.
  7. Ist eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, etwa, weil wir unsererseits trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß mit für die Leistungserbringung erforderlichen Materialien beliefert worden sind, oder weil unsere Produktionsmaschinen unvorhergesehen und ohne unser Verschulden ausfallen, verlängert sich die Frist zur Leistungserbringung angemessen und gelten im Übrigen die Regelungen gem. Ziff. 4 Sätze 5 bis 10 entsprechend.
  8. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach § 10.

§ 7 Gefahrübergang – Abnahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bearbeiteten Bauteile geht bei deren vereinbarter Abholung durch den Kunden mit der lieferfertigen Bereitstellung der Bauteile im Werk von Gutekunst in Römerstein-Zainingen auf den Kunden über, im Falle des vereinbarten Versands durch Gutekunst mit der Übergabe an die Transportperson.
  2. Des Weiteren geht die Gefahr bei vereinbartem Versand mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über, wenn sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert. Ferner geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  4. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der bearbeiteten Bauteile unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

§ 8 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm gelieferten und von Gutekunst zu bearbeitenden Bauteile, die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und zur geschuldeten Bearbeitung geeignet sind. Sollte Gutekunst durch ein mangelhaftes Bauteil ein Schaden entstehen, haftet der Kunde.
  2. Dem Kunden obliegt die Prüfung der Leistung von Gutekunst im Hinblick auf deren Eignung für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck sowie für die gegebenen Einsatzbedingungen. Wir haften nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit ein Schaden aus einer Verletzung der vorgenannten Prüfobliegenheiten des Kunden resultiert.

§ 9 Mängelrechte

  1. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
  2. Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, sofern diese auf vom Kunden geliefertes oder beigestelltes Material zurückzuführen sind.
  3. Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, sofern diese auf vom Kunden zur Verfügung Informationen, insbesondere (Ausfall-) Muster, Zeichnungen, Maße oder Pläne zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, sofern die Verletzung auf die Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
  4. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Verwendung des Kunden oder auf die weitere, fehlerhafte Verarbeitung der Ware zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
  5. Wir haften nicht hinsichtlich der Funktionsfähigkeit für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck und die Einsatzmöglichkeiten der Bauteile.
  6. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung eines mangelfreien Produkts) vorzunehmen.
  7. Für die Vornahme der Nacherfüllung gewährt uns der Kunde eine angemessene Frist.
  8. Wir tragen die Kosten der Nacherfüllung, sofern diese zweckdienlich und erforderlich sind. Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die durch den Transport der Produkte an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung entstehen, übernehmen wir nicht.
  9. Unser Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.
  10. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind herauszugeben.
  1. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.
  1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach § 11.

§ 10 Haftung

  1. Wir haften im Falle der schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Wir haften nach den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.
  3. Wir haften für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde redlicher Weise vertrauen darf. Sofern wir wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. Wir haften für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
  5. Wir haften für die Verletzung einer Garantie entsprechend der schriftlichen Garantieerklärung.
  6. Schadensersatzansprüche des Kunden bei Haftung wegen Vorsatzes verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  7. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Organe, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Sicherungsrechte

  1. Gutekunst steht an den zur Bearbeitung übergebenen Bauteilen ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Daneben steht uns ein vertragliches Pfandrecht für Forderungen aus der Durchführung von Leistungen an den von uns hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Kunden zu, wenn sie bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in unseren Besitz gelangt sind. s
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
  3. Sofern dem Kunden bearbeitete Bauteile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, überträgt der Kunde zur Sicherung der Ansprüche von Gutekunst vorab das Eigentum an diesen Bauteilen im Wert der Forderungen von Gutekunst und verwahrt die Bauteile unentgeltlich für Gutekunst. Dies gilt auch in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Kunden an solchen Bauteilen, die dem Kunden selbst unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Sind die Bauteile einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Kunde Gutekunst seinen Anspruch auf Rückübereignung ab; dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Kunden aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
  4. Der Kunde tritt Gutekunst sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit der Bearbeitung der Bauteile erfolgten Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehen.
  5. Bei Verbindung oder Vermischung der Sicherungsgegenstände mit anderen, Gutekunst nicht gehörenden, Waren steht der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache Gutekunst im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu.
  6. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege, ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der Vorbehaltsware ist unverzüglich Gutekunst anzuzeigen. Der Kunde tritt uns, die die Abtretung annehmen, bereits jetzt alle uns aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von Gutekunst stehenden Waren weiterverkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch den Kunden in ein Kontokorrent-Verhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung an die Stelle der abgetretenen Kontokorrent-Forderung der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ermächtigt. Gutekunst ist berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und/oder zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen, wenn
    1. sich der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet;
    2. der Kunde außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; oder
    3. nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch  von Gutekunst gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem  Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens  über  das Vermögen des Kunden oder einer Pfändung. Nach dem Widerruf der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Kunden sofort auf  einem  Sonderkonto  mit  der gesondert von uns anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Nach dem Widerruf der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen hat der Kunde auf Verlangen von Gutekunst unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
    4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht gegenüber uns in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, sind wir vorbehaltlich § 107 2 InsO berechtigt, nach einem Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen.
    5. Gutekunst ist verpflichtet, Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung des Kunden um 10 % übersteigt.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
  2. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, sofern es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung handelt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Römerstein-Zainingen, Deutschland.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, so sind die für Römerstein-Zainingen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.
  3. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
  2. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt, ist es jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.
  3. Ziff. 1 und Ziff. 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

(Stand 08/2023)

 

GUTEKUNST GMBH – METALLBEARBEITUNG
Uracher Straße 59 | D-72587 Römerstein-Zainingen
Tel. +49 7382 9370-0 www.gutekunst-metall.de
Fax +49 7382 9370-50 info@gutekunst-metall.de
Geschäftsführer: Philipp Egner
Sitz: 72587 Römerstein-Zainingen
Eintragung im Handelsregister Amtsgericht Stuttgart; HRB 361004